AGBs zur Mietvereinbarung der Firma GSG Baumaschinenhandel, Susanne Glock
AGBs zur Mietvereinbarung der Firma ARGE GK Baumaschinen

Mietgegenstand:

Der Vermieter stellt dem Kunden eine Maschine, welche am Mietlieferschein/Mietvereinbarung beschrieben ist, zur Verfügung. Die dem Mieter gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellte Maschine bleibt in unserem Eigentum. Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausdrücklich untersagt. Einsätze im Schichtbetrieb, auf Wasserbaustellen oder unter Tage müssen gesondert vereinbart werden. Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- und Einbauten sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen, sind dem Mieter untersagt. Der Mietgegenstand samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten Mietdauer ausschließlich Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte an der Mietsache einzuräumen, oder ihnen Rechte aus der Mietvereinbarung abzutreten.

 

Vertragsdauer:

Die Mietdauer gilt für den Zeitraum als vereinbart, für den die Maschine dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Also mindestens ab dem Tag der Abholung und bis zu dem Tag der Rückgabe der betriebsbereiten Maschine am Standort des Vermieters. Sowie auch für jene Zeit in der aufgrund einer Reparatur, die durch den Mieter verursacht wurde, die Maschine dem Vermieter nicht zur Verfügung steht.

 

Gefahren und Risiken

Der Mieter trägt ab Abholung bzw. Übergabe der Maschine an den Frachtführer sämtliche mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risiken. Erst mit der Rückgabe der Maschine gehen diese wieder auf den Vermieter über. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen, für die Einhaltung der Serviceintervalle sowie die Überprüfung nach §11 AMVO. Für Folgeschäden, welche aus dem Einsatz der Maschine während der Vermietung resultieren, sowie für Verlust oder Diebstahl haftet ausschließlich der Mieter.

 

Mietpreis

Der vereinbarte Mietpreis enthält für die Abgeltung für die Abnutzung, die Abschreibung, die Finanzierung sowie für sonstige mit der Vermietung von Maschinen verbundenen Kosten. Die Höhe des Mietsatzes ist der jeweils gültige Mietpreisliste zu entnehmen. Die Mietsätze enthalten keine MwSt. und gelten für einen max. Betrieb von 8 Stunden pro Arbeitstag bzw. von 40 Stunden pro Arbeitswoche oder 180 Stunden pro Monat. Der Mietpreis ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn die erlaubte Einsatzzeit nicht vollständig ausgenützt wurde. Wird jedoch die normale Arbeitszeit überschritten, hat der Mieter einen aliquoten erhöhten Mietzins zu bezahlen.

 

Nebenkosten

Kosten für Be- und Entladung, Transportkosten für An- bzw. Rücklieferung, für Betriebsstoffe, für Bedienungspersonal, für Einschulung, für Versicherung sowie für sonstige Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

 

Versicherung

Die Versicherung beträgt 5 % vom Listen-Mietbetrag. Der Selbstbehalt je nach Schadensfall beträgt 10 % der tatsächlichen Reparaturkosten.

Nicht enthalten sind Schäden bei Einsätzen unter Tage, bei Einsätzen auf Wasserbaustellen, Reifen, Gummiketten, Betriebsmittel, Schmiermittel, Werkzeuge, etc.

 

WICHTIG:

Der Schadensfall muss am Tag des Vorfalles per Telefon und eingeschriebenen Briefes gemeldet werden. Meldungen über Vorfälle, die länger als 3 Arbeitstage zurückliegen, werden ohne Gewähr auf positive Erledigung entgegengenommen.

 

Mietvereinbarung

Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter seinen vereinbarten Verpflichtungen trotz Mahnung mittels E-Mail binnen 7 Tagen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters sofort abzuholen und der Mieter verpflichtet, Schadenersatz mindestens in der Höhe der entgangenen Miete zu leisten.

 

Reparaturen

Mängel und Schäden am Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind ebenfalls beim Vermieter zu beziehen.

 

Reinigung

Das Mietgerät soll im gereinigten Zustand zurückgeliefert werden. Etwaige Reinigungs- und Entsorgungskosten fallen zu Lasten des Mieters an und werden je nach Aufwand verrechnet. Der Mieter haftet für jede Beschädigung und jeden Verlust des Mietgegenstandes während der gesamten Mietzeit.

 

Eigentumseingriffe an Dritte

Wenn von dritter Seite auf den im Eigentum des Vermieters stehenden Mietgegenstand behördliche oder gesetzliche zugegriffen wird, etwa bei Pfändungen, Beschlagnahme oder dergleichen, hat der Mieter den Vermieter hiervon unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes unter Anschluss aller darauf Bezug habenden Unterlagen zu verständigen. Der Mieter hat alle Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen von Interventionen des Vermieters, die zur Beseitigung des Dritteingriffes notwendig oder zweckmäßig sind, zu ersetzen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Vermieters, haftet er für alle daraus resultierenden nachteiligen Folgen.

 

Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur an dem genannten Standort, in der betriebsgewöhnlichen Verwendung und unter Wahrung der erforderlichen Sorgfaltspflicht einzusetzen. Die Bedienungshinweise am Gerät bzw. die diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung sind unbedingt zu beachten. Das Gerät ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen

 

Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenreden sind ungültig.